Entscheide begrüsst

  18.02.2022 Region Wohlen

Kantonale Pandemiemassnahmen werden angepasst

Der Regierungsrat hat beschlossen, die kantonale Covid-19-Verordnung (Covid-19-V AG) anzupassen. Er begrüsst die Entscheide des Bundesrats im Zusammenhang mit der Coronaviruspandemie.

Der Bundesrat hebt viele der bisher geltenden Schutzmassnahmen auf. Die Isolationspflicht für positiv getestete Personen sowie die Maskentragpflicht im öffentlichen Verkehr und in Gesundheitseinrichtungen hingegen bleiben bestehen. Die Pflicht zur Zugangsbeschränkung mit Covid-19-Zertifikat in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben sowie bei Veranstaltungen ist aufgehoben. Private Betriebe wie beispielsweise Restaurants, Fitnesszentren oder Pflegeheime sowie Veranstalter können weiterhin Covid-Zertifikate als Zutrittsbedingung verlangen, sofern diese dem Schutz der anwesenden Personen dienen. Zudem stellt der Kanton Aargau ab sofort keine Zertifikate mehr aus, die nur in der Schweiz gültig sind.

Orte mit Maskentragpflicht

Schutz- und Hygienemassnahmen bleiben für öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe sowie Veranstaltungen wichtig, da das Coronavirus weiterhin zirkuliert. Die kantonalen Kontrollen der Umsetzung von Schutzmassnahmen und die Zertifikatspflicht entfallen. Die kantonalen Organe prüfen weiterhin gemäss ihrem gesetzlichen Auftrag die in ihre Zuständigkeit fallenden Bereiche und achten dabei auf die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben. Die Bewilligungspflicht für Grossveranstaltungen hebt der Bundesrat ebenfalls auf. Im Kanton Aargau betrifft dies unter anderem 15 bereits bewilligte Veranstaltungen. Die Organisatoren werden über die neue Ausgangslage informiert. Die kantonale Meldepflicht für Veranstaltungen ab 300 Personen hebt der Regierungsrat auf.

In Ergänzung zu der weiterhin geltenden Maskentragpflicht in Gesundheitseinrichtungen gilt diese im Kanton Aargau auch für Betreuungseinrichtungen sowie für Leistungserbringer der Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex). Mitarbeitende von Gesundheits- und Betreuungseinrichtungen wie auch von Leistungserbringern der Hilfe und Pflege zu Hause, die direkten Kontakt zu Patientinnen oder Bewohnern haben, müssen im Kanton Aargau weiterhin eine Gesichtsmaske tragen. Dies gilt im Kanton Aargau in Abweichung zur Regelung des Bundes auch für Besucherinnen und Besucher in Innenräumen genannter Einrichtungen. Die kantonale Covid-19-Verordnung (Covid-19-V AG) wird entsprechend ergänzt.

Repetitive Tests in Gesundheitsund Betreuungseinrichtungen

Gesundheits- und Betreuungseinrichtungen sind im Kanton Aargau zudem wie bisher verpflichtet, ihren Mitarbeitenden zweimal pro Woche die Teilnahme an kostenlosen Tests anzubieten. Stationären Einrichtungen wird weiterhin empfohlen, Patientinnen und Bewohner regelmässig auf eine Covid-19-Infektion zu testen, sofern die letzte Impfung oder die Genesung länger als vier Monate zurückliegt. Eine Wiederaufnahme von repetitiven Tests in Schulen und Betrieben ist nicht vorgesehen, da der Bund die Finanzierung dafür per Ende März einstellt. Gesundheitsund Betreuungseinrichtungen ergreifen weiterhin geeignete Schutzmassnahmen und Besuchsregelungen, die besonders vulnerable Bevölkerungsgruppen vor einer Infektion mit dem Coronavirus schützen. Diese Massnahmen dienen dem Schutz der vulnerablen Personen und der Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit der Gesundheits- und Betreuungseinrichtungen. --pd


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