Drohnen über Privatgelände
09.06.2020 ArniWer eine Drohne mit einer Kamera fiegen lässt, hat das Merkblatt des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten zu berücksichtigen. Darin heisst es unter anderem: «Das Überfiegen eines privaten Gartens oder entlang eines Gebäudes mit Fenstern darf nur erfolgen in Kenntnis und mit Einwilligung des Eigentümers, des Mieters und der Personen, die sich im Blickfeld der Kamera gerade aufhalten.»
Verschiedene Möglichkeiten, um rechtlich vorzugehen
Gemäss den jüngsten Mitteilungen der Arner Einwohnerinnen und Einwohner wird dies nicht immer berücksichtigt. Der Gemeinderat bittet um Einhaltung der geltenden Vorschriften. Den betroffenen Einwohnern stehen die rechtlichen Möglichkeiten wie zum Beispiel durch die Eigentumsfreiheitsklage, durch eine Klage gestützt auf das Nachbarrecht oder die Klage aus Besitzstörung zur Verfügung.